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VEREINSSATZUNG

Die Satzung wurde beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 07.12.2022 und neu beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 21.06.2023.

Eintragung Amtsgericht Mannheim im Vereinsregister am 01.09.2023
#703802

Fassung vom 21.06.2023

Vorstand:

1. Vorsitzender - Sandra Scholanda

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt folgenden Namen: Hope for paws Kreta.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".

3. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.

4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 14 AO.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht: Tierrettung, med. Versorgung, Vermittlung aus Kreta, Kastrationen, Spendenaufrufe, kleine Flohmärkte.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Monats zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

2. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen: Illegale Handlungen

§5 Beitrag

Es wird kein Beitrag erhoben, dies wurde einstimmig beschlossen.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:

a) der Vorstand und

b) die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) vom 1. Vorsitzenden vertreten.

§8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden in Textform (schriftlich oder per Mail) unter Einhaltung von 2 Wochen einberufen.

4. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei seiner Verhinderung bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

7. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die schriftliche Abstimmung.

§9 Beurkundung

Über den Verlauf der Vorstandssitzung und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10 Satzungsänderungen

1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Mehrheit von neun Zehntel aller Mitglieder erforderlich.

§11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an Aktive Tierhilfe Marl/Haltern e.V. zum Büsing 10a, 45721 Haltern. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

PDF

Die offizielle, unterzeichnete Satzung findest du hier.

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